Podologie S. Günther
Podologie S. Günther

Was genau macht ein Podologe?

Der Beruf Podologe ist ein Gesundheitsfachberuf. Eine gängige Definition von Podologie lautet nichtärztliche Heilkunde am Fuß. Die Podologie grenzt sich damit deutlich ab von der reinen Fußpflege, wie sie von Fußpflegern praktiziert wird.

 

Ausübung dieser Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen. Der Begriff „Krankheit“ laut BGH: „Jede auch noch so unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Körpertätigkeit, die geheilt werden kann“(Quelle: Lehrbuch „Naturheil Praxis Heute“)

 

Quelle: pododeutschland

 

 

Für Ihre Füße nur das Beste!

Wir kümmern uns sowohl um die präventive und therapeutische Behandlung Ihres Fußes in der podologischen Behandlung als auch um die Pflege und Verschönerung Ihres Fußes.

 

Hygiene wird bei uns "Groß" geschrieben, deswegen sterilisieren wir unsere Instrumente .

 

Mitglied im Zentralverband der Podologen und Fusspfleger Deutschlands e.v.

 

Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege?

Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.

 

Quelle: Deutscher Podologen Verband e.V.

Verbot der Titelbezeichnung: "medizinische Fußpflege"

Die mediznische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde.

 

Quelle: Deutscher Podologen Verband e.V.

 

Wer ohne Erlaubnis eine Tätigkeit als Podologe/Podologin oder med. Fußpfleger/med. Fußpflegerin anbietet oder bewirbt begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € und im Wiederholungsfall bis zu 15.000 € belegt.

 

Quelle: Podologengesetz (PodG)

Hier finden Sie uns:

Podologie S. Günther

Inhaberin:

Severin Günther-Blasi

Europastr. 10

65385 Rüdesheim am Rhein

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